• Emotionheader


Architektenrecht


architektenrechtGerade im Baurecht kommen vielfältige rechtliche Regelungen aus den Gebieten des Zivilrechts sowie des öffentlichen Rechts zum Einsatz. Privates und öffentliches Baurecht sind auch für Architekten nicht immer leicht zu durchschauen. Das deutsche Baurecht verfügt über eine hohe Regelungsdichte und setzt daher ein besonders hohes Maß an juristischem Know-How voraus. Parallel muss jeder beratender Anwalt auch ein hohes Maß an technischem Verständnis mitbringen, um die technischen Herausforderungen in die Entwicklung von passenden Lösungen für ihre Rechtsprobleme einfließen zu lassen.

Rechtsanwalt Peter Steiniger verfügt über langjährigen Erfahrung im Baurecht und Projektmanagement. Er war für einiger der größten Bauprojekte Deutschlands - u.A. die Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf und die Zwischenlager Gorleben und Ahaus - als Projektjurist rechtlich mitverantwortlich, konnte als Leiter der Rechtsabteilung des TÜV Bayern Erfahrungen aus Sicht des Gutachters sammeln und hat Unternehmerinteressen als Geschäftsführer des BIV - Bayerischer Industrieverband Steine und Erden - vertreten.

Hohes technisches Verständnis und die Fähigkeit zur Umsetzung ins Recht zeichnen uns aus. Wir können technische Sachverhalte so darstellen, daß Dritte wie z.B. Richter die oft komplexen Probleme nachvollziehen und verstehen können. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen dieser Rechtsgebiete. Auch bei der Projektsteuerung agieren wir in Ihrem Auftrag, von der Abwehr oder der Durchsetzung von Zahlungsforderungen (Werklohn - Schadenersatz) bis zur Haftung der Baubeteiligten.


 
Folgende Schwerpunkte betreuen wir für unsere Mandanten
  • Architektenhaftung - Schadensersatz
  • Realisierung von Abschlagszahlungen
  • Honorarforderung - Durchsetzung der Schlussrechnung
  • HOAI Probleme - Vertragsrecht
  • Beratung von Architekten gegen Auftraggeber und Werkunternehmer
  • Beratung von Architekten bei Problemen mit der eigenen Versicherung in Schadensfällen
  • Vergaberecht
  • Bauplanungsrecht
  • Bauleitplanung

Architekt haftet auch bei kleinem Honorar voll!


Das OLG Naumburg hat in einem Urteil vom 27.05.2011 bestätigt, dass ein Architekt auch dann vollumfänglich für Planungsmängel haftet, wenn das Haftungsrisiko in unverhältnismäßiger Höhe zum Honorar steht:

"Gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsmangels kann ein selbständiger Architekt nicht einwenden, dass der Auftraggeber das in keinem Verhältnis zum Honorar stehende Kalkulationsrisiko in unzulässigerweise auf ihn abgewälzt habe."

Zur Begründung führte das OLG Naumburg (Az. 5 U 1/11) aus, dass ein zum Honorar unverhältnismäßig hohes Haftungsrisiko auch in anderen Bereich nicht ungewöhnlich sei. Auch ein etwaiger Zeitdruck entlastet nicht. Es sei allein Sache des Architekten einzuschätzen, ob er einen Auftrag in der zur Verfügung stehenden Zeit ordnungsgemäß ausführen kann. Die Rechtssprechung zum Arbeitsrecht, dass der Übertragung einer erhöhten Risikoverantwortung ein entsprechender Gehaltsausgleich ohne Missverhältnis gegenüber stehen muss, gilt nur für Arbeitnehmer. Beim "Outsourcen" der Leistung auf einen selbständigen Unternehmer - sei es auch unter Verlagerung des Risikos auf dessen Versicherung - fehlt es hingegen an der für ein Arbeitsverhältnis typischen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.


 Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI wirksam?


Unterschreitung der Mindestsätze regelmäßig unwirksam!

1. Unterschreitet das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der HOAI berechnete Honorar, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn nicht der in § 4 Abs. 2 HOAI 1991 genannte Ausnahmefall vorliegt.

2. Ein Architekt oder Ingenieur kann sich selbstwidersprüchlich verhalten, wenn er nach der Vereinbarung eines die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Honorars später gleichwohl nach den Mindestsätzen abrechnet. Ein solches Verhalten steht nach Treu und Glauben der Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden darf.

3. Ein Auftraggeber, der geschäftserfahren ist oder den Mindestpreischarakter der HOAI kennt, wird sich auf die Bindung der Honorarvereinbarung in der Regel nicht berufen können.

OLG Naumburg, Urteil vom 15.04.2016 - 10 U 35/15


 hoai.de

Architektenrecht2