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Versicherungsrecht


VersicherungsrechtVersicherungen helfen, um einen eingetretenen Schaden finanziell zu mindern. Aber gerade dabei kommt es häufig zu Problemen und am Ende teils zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Jeder, der einen vermeintlichen Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, ist gut beraten, wenn er sich vor einer Korrespondenz mit dem Versicherer juristischen Beistand holt. Jede falsche Einlassung zu einem Sachverhalt kann sehr leicht zu einer Ablehnung der Leistung führen. Sprechen Sie daher vorher mit einem Anwalt.

Sobald ein Schaden eingetreten ist - man spricht vom Eintritt des Versicherungsfalls - sind wesentliche Dinge zu beachten. Fehler, die am Anfang gemacht werden, lassen sich im Nachhinein oft nicht mehr korrigieren. Daher gibt es eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten. Der Zeitpunkt spielt eine Rolle: Selbst wenn Sie nachweisen können, dass ein Schaden entstanden ist, kann eine Versicherung dessen Regulierung mit dem Argument verweigern, sie sei nicht rechtzeitig informiert worden. Die Meldung ist wichtig: Schon die Verletzung der Anzeige- und Meldepflicht kann dazu führen, dass eine Versicherung nicht zahlen muss, auch wenn feststeht, dass Ihnen ein Schaden tatsächlich entstanden ist.

Das Versicherungsrecht unterteilt sich entsprechend dem Versicherungsverhältnis in das Privatversicherungsrecht einerseits, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer regelt. Gleichzeitig beinhaltet der Begriff "Versicherungsrecht" auch das Sozialversicherungsrecht, bei dem das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Sozialversicherungsträger entsteht (z.B. gesetzliche Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung).

Das Privatversicherungsrecht ist in drei Bereiche unterteilt, nämlich:

  • das Versicherungsaufsichtsrecht
  • das Versicherungsvertragsrecht
  • das Versicherungsunternehmensrecht

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherer regelt das Versicherungsvertragsrecht. Die Grundlage hierfür findet sich insbesondere im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dass überwiegend schuldrechtliche Vorschriften enthält. Grundlage ist der sogenannte Versicherungsvertrag. Der Vertragsinhalt wird in der Versicherungspolice oder im Versicherungsschein beurkundet.

Es gibt eine Vielzahl von Versicherungsarten. Nach dem Gegenstand oder dem Risiko, dass versichert werden soll, unterscheidet man beispielsweise die Kraftfahrzeugversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Krankenversicherung, die Lebensversicherung oder die Unfallversicherung. Im Hinblick auf die Schadensberechnung differnziert man zwischen Schadensversicherung oder Summenversicherung und nach den versicherten Personen zwischen der Einzelversicherung (bei der nur eine Person versichert wird) und der Gruppenversicherung, die sich auf eine Mehrzahl von Personen erstreckt.

In einer Vielzahl von Fällen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages z.B. die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte und Rechtsanwälte und ähnliches. Seit dem 01.01.2008 hat ein Geschädigter nun bei einer Pflichtversicherung einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen, um seine Ansprüche besser durchsetzen zu können und nicht leer auszugehen, falls der Schuldner insolvent ist. Zuvor war dies nur in Einzelfällen wie z.B. der Kfz-Haftpflichtversicherung vorgesehen.

Für das Versicherungsvertragrecht spielen die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine große Rolle, die vom Regelungsbereich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zivilrecht vergleichbar sind und für die ebenfalls in §§ 305 ff BGB gelten. Der Verbraucher muss vor Abschluss des Versicherungsvertrages umfassend über die AVB informiert werden.


Wir bearbeiten unter anderem folgende Bereiche des Versicherungsrechts:

  • Lebensversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Rechtschutzversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Kaskoversicherung
  • Teilkaskoversicherung
  • Sachversicherungen