Biogas - Biogasanlagen
Die Nutzung von Biomasse in Biogasanlagen erlebt zur Zeit einen Boom in Deutschland. Die Klimaschutzziele der Europäischen Union sehen den Ausbau der erneuerbaren Energien bis 2020 auf insgesamt 20 % der Deckung des Bruttoinlandverbrauchs und eine Verdoppelung der Biomasse an der Energieerzeugung vor. Die Bundesregierung will bis zu diesem Zeitpunkt sogar eine Verdreifachung der Biomassenutzung erreichen.
Andererseits hat das Bundeskabinett am 02.02.2011 die vorgezogenen Maßnahmen zur Kostendämpfung bei der Förderung erneuerbarer Energien bestätigt. Neben einer weiteren Absenkung der Solarstromvergütung und der Eingrenzung des sogenannten Grünstromprivilegs hat es auch eine Neuregelung der Förderung angekündigt. Die anstehende Novellierung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) soll bestimmte Fehlentwicklungen auf Grund der Vergütungsstruktur für Strom aus Biogas korrigieren. Betreiber von Neuanlagen, die Biomasse nach EEG verstromen, sollten sich ab 2012 auf eine angemessene Anpassung der Vergütungsregelungen, insbesondere der Boni, einstellen. Damit wird der Koalitsionsvertrag umgesetzt, wonach die EEG-Novelle vorgezogen werden soll, um eine Überförderung zu vermeiden. Grundlage für die Änderung am Vergütungssystem für Biomasse wird der Erfahrungsbericht über das EEG sein, der Mitte des Jahres 2011 vorliegen soll und auf dessen Basis weitere Entscheidungen getroffen werden (Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Pressemitteilung Nr. 035 vom 02.02.2011).
Biogasanlagen - Biomasseanlagen im Außenbereich
Allerdings gewährt § 35 Abs. 1 BauGB etwaigen Nachbarn keinen Abwehranspruch im Aussenbereich, so jedenfalls der VGH Baden-Württemberg (Az. 8 S 2223/11), Beschluss vom 24.10.2011:
"Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind nicht nachbarschützend".
Einem Biogasanlagenbetreiber wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich erteilt. Dagegen hat der Nachbar, dessen Grundstück ebenfalls im Außenbereich und ca. 300 m von der Biogasanlage entfernt liegt, Klage erhoben. Zur Begründung erklärte er, dass die Biogasanlage eine höhere elektrische Leistung erzielen könnte, als in der Genehmigung dargelegt und dass dies einen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB darstelle.
Gesetze und Verordnungen zu Biogasanlagen - Biomasseanlagen
Bau und Betrieb von Biogasanlagen berühren eine Vielzahl bundes- und landesrechtlicher Gesetze und Verordnungen. Je nach Art des Projektes sind unterschiedliche Rechtsbereiche von Bedeutung. Im Zentrum stehen Vorschriften zum Immissionsschutz, daneben sind Teilbereiche weiterer Vorschriften relevant. Einige wichtige (meist gesetzliche) Quellen werden im folgenden aufgelistet:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Landesbauordnung
- Baunutzungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - BauNVO)
- Bundes-Immissionsschutzgsetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - BImSchG)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4.BImSchV)
- Verordnung über das Genehmigungsverfahren (Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9.BImSchV)
- Technische Anleitung zur Einhaltung der Luft (TA Luft)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Wasserhaushaltsgesetz (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG)
- Landeswassergesetz
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - KrW-/AbfG)
- Bioabfallverordnung (Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden - BioAbfV)
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung EG 1774/2002/-)
- Düngegesetz - DüngG
- Düngemittelverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln - DüMV)
- Düngeverordnung (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen -DüV)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
- Arbeitsschutzgesetz (Gesetz übr die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der ARbeit - ArbSchG)
- Betriebssicherheitsverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - BetrSichV)
- Biostoffverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - BioStoffV)
Gerichtliche Entscheidungen zu Biogasanlagen - Biomasseanlagen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2008 folgendes entschieden:
- Eine Biogasanlage wird auch dann "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB betrieben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich Biomasse erzeugt.
- Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6b BauGB dürfen von der Genehmigungsbehörde nicht lediglich prognostisch abgeschätzt werden.
- Den Kooperationsvereinbarungen mit nahegelegenen Betrieben müssen die Lage der Betriebsflächen und die Menge der zu liefernden Biomasse zu entnehmen sein. Das Fehlen von Preisabsprachen kann ein Indiz für eine fehlende Dauerhaftigkeit einer priviligierten Betriebsführung sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die baurechtliche Zulässigkeit eienr Biogasanlage im Außenbereich zu entscheiden. Es bestätigte zunächst die Ansicht, wo nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB keine Unterordnung der Biomasseproduktion fordere, sonderen auch reine Biomasse Eerzeugungsbetriebe erlaube. Das Baurecht verlange allerdings einen überprüfbaren Nachweis der dauerhaften Sicherung der Genehmigungs-, insbesondere der Priviligierungsvoraussetzungen. Es bedürfe daher der Vorlage von Verträgen über Lage und Menge der zu liefernden Biomasse. Entscheidend sei die Lage der Nutzfläche, die in der Regel nicht mehr als 15 bis 20 km entfernt liegen dürften. Fehlende Preisabsprachen und kurze Laufzeiten könnten ein Indiz für die fehlende Dauerhaftigkeit der Priviligierung bilden. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Konturen für die Antragsunterlagen konkretisiert: Bauherrn haben die Flächen nach Lage und Menge exakt zu bezeichnen und hierfür verbindliche Verträge vorzulegen. Wer nur kurzfristige Verträge oder lediglich unverbindliche Absichtserklärungen vorliegt, wird vermutlich Schwierigkeiten bekommen, die Dauerhaftigkeit nachzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern (VGH) hat mit Beschluss vom 25.10.2010 entschieden:
- Bei einer nur nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Biogasanlage stelle ein Geruchs-Immissions-Gutachten nach der Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL) nur eine Erkenntnisquelle unter vielen zur Beurteilung der Gerüche dar.
- Bei immissionsschutzrechtlichen nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen kann zur Beurteilung von Geruchtsimmissionen die TA Luft lediglich als Erkenntnisquelle - also als Entscheidungs- und Orientierungshilfe - herangezogen werden.
- Die Wahl des Genehmigungsverfahrens vermittelt keinen Nachbarschutz.
- Wo Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen Pflicht zur Rücksichtsnahme belastet.
In seiner Entscheidung begründete der VGH Bayern dass hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsimmissionen noch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Das maßgebliche Schutzniveau gegenüber Geruchsbelastungen bestimme sich nach der Lage des Grundbesitzes im allgemeinen Wohngebiet und der Nachbarschaft im Außenbereich. Wo Gebiete derart unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammen teffen könne dass im allgemeinen Wohngebiet anzunehmende Schutzniveau nicht unvermindert beansprucht werden. Vielmehr sei ein Zwischenwert zu bestimmen, der die vorhandene Grenzlage berücksichtigt.
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