Photovoltaik - PV - Solar
Im Zusammenhang mit dem Kauf und der Errichtung von Solarzellenanlagen bzw. Photovoltaikanlagen kommt es regelmäßig zu einer Vielzahl von rechtlichen Problemen, die - zumindestens teilweise - in der Rechtsprechung noch nicht endgültig gelöst sind. Die nachfolgenden Problemkreise können rechtlich in diesem Zusammenhang auftreten und bedürfen der Hilfe von Rechtsanwälten oder Fachanwälten.
Vortrag von Rechtsanwalt Peter Steiniger im Bauzentrum der Landeshauptstadt München am 20.11.2014:
Interview in der DLZ Februar 2014:
Fehlende Funktion der Photovoltaikanlage: Kaufsache mangelhaft!
Siehe hierzu OLG Oldenburg, Urteil vom 22.01.2013 - Az. 2 U 47/12:
Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage ist zur Lieferung von Modulen und Wechselrichtern verpflichtet, die so aufeinander abgestimmt sind, dass ein bestimmungsgemäßer Einsatz der Komponenten gewährleistet ist. Die mangelnde Kompatibilität führt zu einem Mangel des Liefergegenstands. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer Planungsleistungen übernommen hat.
Zur Begründung erklärte das OLG Oldenburg:
Soweit der Kläger vermutet, das Leistungsdefizit sei auf eine Beschädigung der Module infolge der Installation falscher Wechselrichter zurückzuführen, stellt dies die Einstandspflicht des Beklagten nicht in Frage. Unabhängig davon, ob er Planungsleistungen übernommen hat, war er jedenfalls zur Lieferung von Modulen und Wechselrichtern verpflichtet, die so aufeinander abgestimmt sind, dass ein bestimmungsgemäßer Einsatz der Komponenten gewährleistet ist. Die mangelnde Kompatibilität führt zu einem Mangel des Liefergegenstandes, der nach der Behauptung des Klägers auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges gegeben war. Dieser Mangel ist durch dem Austausch der Wechselrichter nicht vollumfänglich beseitigt worden. Die für die Minderleistungen ursächliche Beschädigung der Module bestand fort. Abgesehen davon lässt sich auch schon dem erstinstanzlichen klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass er eine anfängliche Mangelfreiheit der Module zugestanden hätte.
Beschaffenheitsvereinbarung bei Photovoltaikanlagen
Nach einem Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.02.2011 ist die Höhe der Einspeisungsvergütung keine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des Vertragsrechtes:
1. Die Zusage des Verkäufers oder des für Ihn auftretenden Verhandlungsführers zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung bei einer erst zu errichtenden Photovoltaikanlage begründet weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Beschaffenheitsgarantie der Kaufsache.
2. Bei einer schuldhaft fehlerhaften Beratung des Erwerbers einer Photovoltaikanlage durch den Verkäufer oder dessen Verhandlungsführer zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung kann der Erwerber im Wege des Schadensersatzes im Regelfall nur den Ersatz des negativen Interesses verlangen.
Das OLG Saarbrücken hat im Urteil vom 02.02.2011 (Az. 6 O 287/09) entschieden, dass zur Beschaffenheit einer Kaufsache neben den physikalischen Eigenschaften diejenigen äußeren tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen der Kaufsache zu ihrer Umwelt zu zählen sind, die für ihren Wert und ihre Brauchbarkeit von Bedeutung sind und die ihren Grund im tatsächlichen Zustand der Sache haben und ihr für eine gewisse Dauer anhaften. Nach Auffassung des OLG Saarbrücken hängt die Höhe der Einspeisevergütung nicht unmittelbar von der Beschaffenheit der noch zu errichtenden Photovoltaikanlage ab. Hierfür sind andere, außerhalb des Kaufgegenstands liegende Umstände maßgeblich, wie der Zeitpunkt der Errichtung oder der Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Erklärung des Verkäufers kann schließlich nicht als Übernahme einer Garantie dahingehend verstanden werden, uneingeschränkt für die Höhe der Einspeisevergütung einstehen zu wollen und zwar einschließlich der Verpflichtung, bei Unrichtigkeit dieser Angabe Schadensersatz zu leisten.
Das OLG Düsseldorf hingegen hat in seinem Urteil vom 19.08.2009 (Az. 3 U 75/08) festgestellt, dass die Ertragsfähigkeit einer Solarzellenanlage als Eigenschaft zugesichert werden kann:
1. Gegenstand einer Zusicherung können auch die tatsächlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der vertragsgegenständlichen Sache zu ihrer Umwelt sein; auch müssen diesbezügliche Angaben ihren Grund nicht in dem Sinne in der Sache haben, dass sie dieser unmittelbar inne wohnen oder von ihr ausgehen müssten.
2. Im Bezug auf rechtlichen Beziehungen ist eine Zusicherungsfähigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn die angeordnete Rechtsfolge ihren Grund ausschließlich in der Sachbeschaffenheit hat.
3. Die Ertragsfähigkeit einer Solaranlage kann als Eigenschaft zugesichert werden.
So auch das OLG München im Urteil vom 10.12.2013 (Az. 9 U 543/12 Bau):
2. Der Vortrag der Klägerin, die Minderleistung der Anlage gehe auf eine Minderleistung der einzelnen Module zurück, ist nicht verspätet. Die Behauptung einer fehlerhaften Wirtschaftlichkeitsberechnung stellt sich als unerhebliche Vermutung einer Mangelursache dar (BGH BauR 2003, 1247; BGH NJW 2008, 576). Die in zweiter Instanz von der Klägerin neu vorgebrachte Ursachenbehauptung für die durchgängig behauptete Minderleistung der Anlage ist kein neues Vorbringen im Sinne der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO, sondern zusätzlich konkretisierender Vortrag zu einem bereits schlüssigen Vorbringen; dieser Vortrag war zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 1531).
Verjährungsfrist bei Mängel an einer Photovoltaikanlage
Streitig war und ist bislang, welche Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Photovoltaikanlagen zur Anwendung kommt. Insoweit liegt nunmehr ein Urteil des OLG Bamberg vom 12.01.2012 (Az. 6 W 38/11) vor. Das OLG Bamberg hat entschieden, dass bei einer Freiland-Photovoltaikanlage viel dafür spricht, einen Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB anzunehmen, was zur Annahme einer fünfjährigen Verjährungsfrist führt. Schon die Verankerung der Anlage durch in den Boden eingerammte Pfosten ohne Betonfundament weist in die Richtung, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um einen Grundstücksbestandteil im Sinne von § 94 BGB handle. Selbst wenn letztlich die Solarzellenmodule nicht als Bauwerk als solches geliefert worden sei, greife § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB ein, da die Solarzellenmodule entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk - eine Freiland-Photovoltaikanlage - verwendet worden seien.
Hochinteressant ist insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013:
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3
Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Limburg
Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.
Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten dann Störungen an der Anlage auf. Ein Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens wurde ein weiterer Mangel festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Begründung:
"Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache "für ein Bauwerk" verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BT-Drucks. 14/6040, S. 227).
b) So verhält es sich im Streitfall nicht.
Die auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Solaranlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung. Vielmehr dient die Solaranlage eigenen Zwecken, denn sie soll Strom erzeugen und dem Landwirt S. dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen; um diesen Zweck zu erfüllen, hätte die Anlage auch auf jedem anderen Gebäude angebracht werden können. Die Photovoltaikanlage hat mithin keine Funktion für das Gebäude (Scheune) selbst, sondern sie ist, weil es dem Bauherrn zweckdienlich erschien, lediglich ebendort angebracht worden. Allein dies führt nicht dazu, dass die für die Montage von der Klägerin gelieferten Einzelteile "für ein Bauwerk" verwendet worden wären (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II 2 b). Aus dem Umstand, dass der Einbau der Solarmodule weder für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit der Scheune von (wesentlicher) Bedeutung ist, folgt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung überdies, dass die Mangelhaftigkeit der Solarmodule nicht auch die Mangelhaftigkeit der Scheune verursacht hat".
Dies deckt sich mit der - bereits zuvor geäußerten - Rechtsauffassung des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.01.2013 - Az. 2 U 47/12):
"Vorliegend gelangt eine zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB zur Anwendung. Die Voraussetzungen für eine fünfjährige Verjährungsfrist auf der Grundlage der Bestimmungen für Bauwerke, Baustoffe und Bauteile nach § 438 Abs. 1 Ziffer 2a, 2b BGB liegen nicht vor. Eine auf einem bestehenden Gebäude installierte Photovoltaikanlage stellt für sich gesehen kein eigenständiges Bauwerk dar, da es sich dabei nicht um eine mit dem Erdboden fest verbundene unbewegliche Sache handelt. Vielmehr liegt lediglich ein Baustoff vor, nämlich eine Sache, welche üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und vorliegend auch entsprechend eingesetzt wurde. Diesbezüglich verjähren die Mängelansprüche nur dann in einer Frist von fünf Jahren, wenn nicht nur die Sache selbst mangelhaft ist, sondern diese darüber hinaus eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Dies wiederum ist nicht der Fall".
Im Sinne des BGH hat dies wohl auch das LG Mainz im Urteil vom 11.12.2013 - Az. 9 O 266/12 entschieden:
Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit einer gelieferten Solaranlage verjähren in der für Mängelansprüche regulären Verjährungsfrist von zwei Jahren (BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3). Eine auf einem Gebäudedach errichtete Photovoltaikanlage ist mangels Verbindung mit dem Boden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein das Gebäude, auf dessen Dach die Solaranlage montiert wurde.
Abweichend vom BGH entschied hingegen das OLG München am 10.12.2013 (Az. 9 U 543/12 Bau):
Bei der Errichtung einer Dach-Photovoltaikanlage handelt es sich um ein Bauwerk, so dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre beträgt.
Nach dem OLG München sei eine Dach-Photovoltaikanlage ein Bauwerk, das sie mit dem Erdboden verbunden sei und nur mit größerem Aufwand vom grundstück getrennt werden könne (insbesondere die Verkabelung!). Weiter sei die Montage der Photovoltaikanlage mit Einfluss auf die Statik des Gebäudes verbunden. Darüber hinaus wird das Gebäude als Technikraum für die Anlage verwendet, weil dort die Wechselrichter sowie die Steuerungs- und Kontrollanlage eingebaut sind. Die feste Verbindung der Anlage mit dem Bauwerk, die Innenraumnutzung wesentlicher Teile der Anlage und die bauliche Bedeutung der Anlage für den Gebäudebestand machen die Anlage zu einem Bauwerk.
Zur Begründung führt das OLG München aus:
Im Wesentlichen streiten die Parteien darüber, ob die streitgegenständliche Photovoltaikanlage ein Bauwerk im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 a, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellt und damit die Verjährungsfrist von 5 Jahren eingreift.
Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache; unbeweglich ist die Sache, wenn sie, und sei es auch nur wegen Größe und Gewicht, nur mit größerem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 634 a Rdnr. 10). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Vorliegend besteht die den Leistungsgegenstand bildende Anlage nicht nur aus den fabrikmäßig hergestellten Solarmodulen. Vielmehr gehören unstreitig weitere Elemente zur Anlage: Für die Solarmodule wurde auf dem Dach eine Unterkonstruktion errichtet und mit dem Gebäude fest verbunden; die Solarmodule wurden aufwändig verkabelt und mit Wechselrichtern verbunden; hierfür wurden Kabelkanäle ins Innere des Gebäudes gelegt, wo die Beklagte die Wechselrichter installiert hatte; ebenfalls im Inneren des Gebäudes errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die wiederum mit den Wechselrichtern und den Solarmodulen verkabelt und programmiert wurde; von den Wechselrichtern wurden Stromleitungen zu einem außerhalb des Gebäudes befindlichen Zählerverteilungskasten verlegt; hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig.
Ausgehend von diesen Gegebenheiten der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage ist die Bauwerksqualität anzunehmen. Denn die Anlage kann nicht ohne größere Schwierigkeiten wieder demontiert werden. Die Dimensionierung der Einzelteile war individuell auf die vorliegende Anlage zugeschnitten, die verbaute Verkabelung im Haus und außerhalb des Hauses auf dem Dach und im Erdboden ist nur schwierig zu demontieren und kann nicht mehr anderweitig verwendet werden. Die großflächige Montage der 335 Solarmodule auf dem Dach war für die Statik des Daches von Belang (Eigengewicht und Winddruck, keine Schwächung tragender Teile des Dachs) und musste - um Gebäudeschäden und Personenschäden zu vermeiden -beispielsweise sturmsicher sein. Die Montageelemente mussten dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Ebenso musste die Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut durch die ins Innere führende Verkabelung dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Darüber hinaus wird das Gebäude als Technikraum für die Anlage verwendet, weil dort die Wechselrichter sowie die Steuerungs- und Kontrollanlage mit EDV eingebaut sind. Im Brandfalle ist es löschtechnisch ein erheblicher Unterschied, ob die Dacheindeckung von außen zugänglich ist, oder ob diese durch fest montierte Solarmodule verdeckt ist.
Die feste Verbindung der Anlage mit einem Bauwerk, die Innenraumnutzung wesentlicher Teile der Anlage und die bauliche Bedeutung der Anlage für den Gebäudebestand und seine Nutzung als Tennishalle machen die Anlage selbst zu einem Bauwerk.
Das Urteil des BGH vom 09.10.2013 (Az. VIII ZR 318/12, zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 168/BGHZ 168, 2013) steht dem nicht entgegen. Zwar hat der BGH dort nicht die Bauwerkseigenschaft angenommen. Verfahrensgegenständlich war jedoch lediglich die Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage; diese wurden auf dem Dach einer Scheune montiert und waren nach den Feststellungen des BGH nicht "für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung." Die Anwendung der zuletzt genannten Kriterien auf den hier zu entscheidenden Fall führt - wie dargelegt - zur Annahme der Bauwerkseigenschaft.
Das OLG Oldenburg hingegen im Urteil vom 22.01.2013 - Az. 2 U 47/12:
Vorliegend gelangt eine zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB zur Anwendung. Die Voraussetzungen für eine fünfjährige Verjährungsfrist auf der Grundlage der Bestimmungen für Bauwerke, Baustoffe und Bauteile nach § 438 Abs. 1 Ziffer 2a, 2b BGB liegen nicht vor. Eine auf einem bestehenden Gebäude installierte Photovoltaikanlage stellt für sich gesehen kein eigenständiges Bauwerk dar, da es sich dabei nicht um eine mit dem Erdboden fest verbundene unbewegliche Sache handelt. Vielmehr liegt lediglich ein Baustoff vor, nämlich eine Sache, welche üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und vorliegend auch entsprechend eingesetzt wurde. Diesbezüglich verjähren die Mängelansprüche nur dann in einer Frist von fünf Jahren, wenn nicht nur die Sache selbst mangelhaft ist, sondern diese darüber hinaus eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Dies wiederum ist nicht der Fall. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstrichen. Der Lauf der Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 2 BGB begann mit dem Vollzug der Montageverpflichtung, mithin Anfang Juni 2004, sie endete Anfang Juni 2006. Zu einer Hemmung gem. § 203 BGB mit Rücksicht auf zwischen den Parteien geführte Verhandlungen ist es vor Fristablauf nicht gekommen. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat der Kläger erklärt, er habe bereits im Sommer oder Herbst des Jahres 2005 mündlich gegenüber dem Beklagten die mangelnde Leistung der Anlage beanstandet. Der Beklagte habe dies schlicht zur Kenntnis genommen, sei aber nicht weiter darauf eingegangen, habe nichts gesagt oder getan und auch keine Überprüfung in Aussicht gestellt. Zu einer Untersuchung des Mangels oder zu Beseitigungsmaßnahmen sein es in der Folgezeit bis zum November 2006 nicht gekommen. Soweit im November dann ein Austausch der Wechselrichter vorgenommen worden sei, beruhe dies seines Wissens nicht auf einer durch seine Beanstandung ausgelösten Prüfung, sondern darauf, dass bei einer anderen Anlage ein ebensolcher Einbau falscher Wechselrichter festgestellt worden sei. Letzteres hat der Beklagte, der in Abrede genommen hat, dass im Jahr 2005 überhaupt eine Beanstandung durch den Kläger erfolgt sei, bestätigt. Soweit der Kläger abweichend von seinen eindeutigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis, dass die Klagforderung ausgehend von seinen eigenen Angaben verjährt sein könnte, mit Schriftsatz vom 11.12.2012 vorgetragen hat, der Beklagte habe auf seine Beanstandung hin mitgeteilt, er werde sich die Sache ansehen und eine ihm ausgehändigte Rechnung der ... GmbH auswerten, zu gegebener Zeit werde er sich zurückmelden, zudem habe der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 bis zum Mai 2006 anlässlich diverser weiterer Gelegenheiten ebenfalls die mangelnde Leistungsfähigkeit der Anlage moniert, handelt es sich um Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, welches mangels Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung keine Berücksichtigung finden kann. Die dem Kläger unter Gewährung einer Frist eröffnete Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Hinweis des Senats auf einen möglichen Verjährungseintritt erstreckte sich nicht auf erneuten Vortrag zu durch ihn in den Jahren 2005 und 2006 erhobenen Beanstandungen sowie zur Reaktion des Beklagten hierauf. Dazu war der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich und abschließend angehört worden, einer weitergehenden Stellungnahmemöglichkeit hierzu bedurfte es nicht, eine solche sollte auch ersichtlich nicht gewährt werden. Die Frist wurde ihm nur gewährt, damit er zu der rechtlichen Bedeutung der im Zuge der Anhörung gewonnenen Tatsachengrundlage Stellung nehmen kann. Die Darstellung, der Kläger habe sich lediglich flapsig ausgedrückt und mit seiner Angabe, der Beklagte habe nichts gesagt oder getan, die oben erwähnte Antwort des Beklagten umschreiben wollen, vermag der Senat im Übrigen mit dem Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise in Einklang zu bringen.
Anders wird dies obergerichtlich - wohl - bei einer Solaranlage gesehen (OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.2013 - 12 U 1297/12):
1. Bei Arbeiten zur Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasser- und Heizungsunterstützung nebst der Durchführung zugehöriger Sanitärarbeiten handelt es sich ein Bauwerk im Sinne des § 648 Abs. 1 BGB.
2. Ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, der erst 3,5 Jahre nach Erstellung der Schlussrechnung geltend gemacht wird, ist nicht mehr eilbedürftig.
Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung für Streitigkeiten betreffend Photovoltaikanlagen
Bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage in einem Wert von ca. 100.000,-- € geht das Amtsgericht Schwandorf in einem Urteil vom 12.10.2011 (Az. 2 C 587/11) davon aus, daß eine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 ARB vorliegt, und somit kein Deckungsschutz durch eine Rechtschutzversicherung (Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtschutz für Nichtselbständige) zu gewähren sei. Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht sei gegeben. "Als Betreiber einer Photovoltaikanlage ist der Kläger Lieferant von Strom. Insoweit verkauft er daher eine Ware."
Urteil des AG Schwandorf vom12.10.2011 zur Frage des Deckungsschutzes durch eine Rechtschutzversicherung bei mangelhaften Photovoltaikanlagen / Solarzellen.
Urteil AG SAD 02.11.11 - PV.pdf
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Das Urteil des AG Schwandorf ist rechtskräftig.
Anders sah das Problem das OLG Celle im Urteil vom 02.12.2010 (Az. 8 O 131/10):
"Der in einer Privat- und Verkehrssrechtschutzversicherung vereinbarte Risikoausschluss für "sonstige selbständige Tätigkeit" greift nicht ein, wenn diese in dem Bereich der Verwaltung privaten Vermögens fällt und in der primären Risikobeschaffung ausdrücklich Versicherungsschutz für den privaten Bereich gewährt wird. Für den verständigen Versicherungsnehmer ist daraus nicht zu entnehmen, dass durch die Formulierung Versicherungsschutz aus dem privaten Bereich, nämlich der privaten Vermögensverwaltung herausgelöst werden soll, weil "selbständige Tätigkeit" kein festumrissener Begriff in der Rechtssprache ist.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage gehört trotz überwiegender Fremdfinanzierung jedenfalls dann zur privaten Vermögensverwaltung, wenn die notwendigen oder nützlichen Geschäfte keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern und die Höhe der Einnahmen nicht darauf schließen lässt, der Betrieber verschaffe sich damit eine einkommensersetzende, berufsmäßige Einnahmequelle."
Falls Sie eine Streitigkeit im Bereich von Photovoltaik haben und den Betrieb von Photovoltaikanlagen jedenfalls nicht als Gewerbe betreiben, fragen wir gerne für Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung nach, ob diese Deckungsschutz für unsere anwaltschaftliche Tätigkeit erteilt.
In ähnlicher Weise äußert sich das OLG Hamm in einem Beschluss vom 30.03.2012:
"Eine Photovoltaikanlage ist eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 b)bb) ARB 2005, sodass kein Versicherungsschutz für eine Klage gegen den Lieferanten wegen etwaiger Mängel besteht."
Die Entscheidung wurde unter dem Az. 20 U 5/12 veröffentlicht. Zur Begründung erklärte das OLG Hamm, dass eine Solaranlage gleichwohl und ohne Rückgriff auf das Bauordnungsrecht als bauliche Anlage im Sinne der ARB anzusehen sei. Wesentlich für den Begriff der sonstigen baulichen Anlage im Sinne der ARB ist nämlich nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang eine Verbindung von gewisser Dauer und Festigkeit mit einem Gebäude oder Grundstück. Dies ist bei einer Photovoltaikanlage auf einem Dach nach Überzeugung des Senates gegeben. Zwar kann - worauf die Berufung hinweist - eine solche Anlage auch wieder demontiert und an anderer Stelle installiert werden, aber das schließt ihre Eigenschaft als bauliche Anlage keineswegs aus. Auch andere Gegenstände, z.B. eine Tür oder ein Fenster, können nach ihrem Einbau in ein Haus später aus- und an anderer Stelle wieder eingebaut werden. Sie bleiben indes nach dem Sprachgebrauch und ihrer Funktion Bestandteile eines Gebäudes. Ihrer gewöhnlichen Bestimmung nach ist eine Photovoltaikanlage dazu bestimmt, auf dem betreffenden Dach so lange zu verbleiben, wie sie zur Stromerzeugung dienen soll. Das OLG Hamm war daher der Auffassung, dass es für die Dauerhaftigkeit der Verbindung ausreicht, wenn die Verbindung mit einem Gebäude der gewöhnlichen Lebensdauer der baulichen Anlage entspricht, auch wenn diese Lebensdauer deutlich hinter derjenigen des Gebäudes zurückbleibt.
Eine überaus interessante Entscheidung hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 21.01.2013 (Az. 8 U 1537/12) zur Frage der Abgrenzung des Rechtschutzes für Selbständige und des Baurisikoausschlusses bei Streit um Mängel einer Photovoltaikanlage getroffen:
"1. Der in § 23 (1) ARB 2002 zugesagte Rechtschutz für Selbständige für den privaten Bereich umfasst einen Rechtsstreit, den der VN über Mängel an einer Photovoltaikanlage gegen den Ersteller der Anlage führt, wenn es sich bei der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage um eine Maßnahme der privaten Vermögensverwaltung des VN handelt. Die Annahme einer solchen Maßnahme ist auch dann möglich, wenn der VN im Rahmen seines Handelsgewerbes Kunden bei Investionen in Photovoltaikanlagen umfassend betreut.
2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem zu diesem Zweck angepachteten Dach einer in fremden Eigentum stehenden Scheune fällt nicht unter den sogenannten Baurisikoausschluss in § 3 Abs. 1 d ARB 2002."
Das OLG Nürnberg erklärte, dass die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich, auch wenn es beträchtlich ist, zum privaten Bereich gehört. Sie ist keine Berufsausübung. Die Aufnahme von Fremdmitteln kann zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung gehören und lässt deshalb nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit schließen. Dass die Verwaltung auf Dauer angelegt ist, versteht sich ebenso von selbst, wie die Ausrichtung auf die Mehrung des Vermögens. Nicht einmal ein spekulativer Charakter der Geschäfte lässt den zwingenden Schluss zu, die Verwaltung des Vermögens und diese Geschäfte würden als Beruf betrieben. Dagegen ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen und nützlichen Geschäfte das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung. Diese liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (BGHZ 119, 252). Die eigene Vermögensverwaltung unter Verwendung von Eigenmitteln stellt sich deshalb nur dann als selbständige Tätigkeit dar, wenn die Verwaltung des angelegten Vermögens einen so außergewöhnlichen Umfang annimmt, dass sie neben einer sonstigen beruflichen Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, oder wenn die Vermögensverwaltung auf Erzielung von der sonstigen Einkommen praktisch ersetzenden Einkünfte ausgelegt ist (OLG Celle in VersR 2008, 636; OLG Frankfurt in ZfS 2001, 561).
Weiter erklärte das OLG Nürnberg zum sogenannten Baurisikoausschluss;
"Der Baurisikoausschluss knüpft daran an, dass es um die Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtige Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteils geht. Eingreifen würde der Risikoausschluss für die nach dem Vertrag mit Hilfe von Traggestellen auf einem vorhandenen Dach montierten Photovoltaikmodule daher nur, wenn man die Photovoltaikanlage selbst als Gebäudeteil ansehen müsste, oder ihre Montage zu einer genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Gebäudeteils führt, dass sich im Besitz oder Eigentum des Versicherungsnehmers befindet. Beides ist nicht der Fall. Es handelt sich bei der Photovoltaikanlage nicht um ein Gebäude oder Gebäudeteil.
...
Einen Hinweis darauf, was hier noch als Gebäudeteil angesehen werden kann, gibt die gesetzliche Definition des wesentlichen Bestandteils eines Gebäudes in § 94 Abs. 2 BGB. Wesentliche Bestandteile sind danach die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt der Einfügung noch auf eine feste Verbindung an. Was zum fertigen Gebäude gehört, ist unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und seines Zwecks zu beurteilen. An Hand dieser Kriterien ist die nachträglich auf dem Dach einer in fremden Eigentum stehenden Scheune angebrachte Photovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil.
...
Auch der Risikoausschluss in § 3 (1) d) cc) der Versicherungsbedingung greift nicht ein, weil keine bauliche Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteils vorliegt, dass sich im Eigentum oder Besitz der VN befindet. Weder das Grundstück noch das Gebäude oder das Dach, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet wurde, befindet sich im Eigentum oder Besitz der VN. Der Gestattungsvertrag gibt ihr lediglich das Recht, die Anlage auf dem Dach zu installieren. Sie hat zwar Eigentum und Besitz an dieser Anlage, nicht aber an dem Dach als Gebäudebestandteil. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Errichtung der Anlage genehmigungspflichtig gewesen wäre."
Baugenehmigungspflicht
Die Frage, ob für eine Solarzellenanlage eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt vor allen Dingen davon ab, wo und wie ihre Anlage errichtet werden soll. Laut Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bau der üblichen kleineren Photovoltaik-Dachanlage von Privatleuten grundsätzlich genehmigungsfrei. Dies gilt vor allem bei Anlagen, wo die Photovoltaikmodule parallel zum Dach oder der Fassade angebracht werden. Allerdings gibt es Einschränkungen, die je nach Landesbauordnung unterschiedlich ausfallen und die gerade bei Anlagen greifen, bei denen Kollektoren auf Ständer montiert werden. Insoweit sollte in jedem Fall - auch aus Gründen des Denkmalschutzes bzw. wegen Ensembleschutz - vorab eine Klärung der Frage mit der zuständigen Genehmigungsbehörde erfolgen!
Ein interessantes Urteil hat das VG Trier am 23.05.2012 (Az. 5 K 1511/11) erlassen:
"Eine 4.490 m² Freiflächen-Photovoltaikanlage ist kein priviligiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, beeinträchtigt die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ist deshalb im Außenbereich nicht zulässig."
Zur Begründung führte das VG Trier aus, dass eine Priviligierung nicht gegeben wäre. Grundsätzlich fallen unter den Priviligierungstatbestand solche Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderung an die Umgebung, ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Somit ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ein Auffangtatbestand für Vorhaben, die nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Wenn ein Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht im Sinne der genannten Rechtssprechung auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen (Bundesverwaltunsgericht, Urteil vom 14.03.1975 Az. 4 C 41.73). Photovoltaikanlagen können zwar an bestimmten Standorten im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zweckmäßig sein, sind ihrem Wesen nach aber nicht an den Außenbereich gebunden.
Solaranlagen und der Denkmalschutz?
Bericht Mittelbayerische Zeitung vom 15.03.2011 zu Photovoltaik und Denkmalschutz in Neunburg v.W.
Photovoltaik - Denkmalschutz - MZ 15.03.[...].pdf
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Bei der Planung und Errichtung von Solarzellenanlagen sind auch der Denkmalschutz sowie örtliche Bebauungspläne zu beachten. So kann eine Gemeinde z.B. den Bau einer Solarzellenanlage verwehren, wenn diese etwa den Charakter z.B. des Dorfkerns verändert - auch wenn weder Dorfkern noch ihre Gebäude unter Denkmalschutz stehen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, vorab Auskunft bei den örtlichen Baugenehmigungsbehörden einzuholen.
Die Errichtung von Solarzellenanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden war bislang in der Rechtssprechung weitgehend als unzulässig erachtet worden. So hat das VG Neustadt im Urteil vom 23.11.2005 folgendes entschieden:
- Die Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf dem Dach der Scheune einer denkmalgeschützten Hofanlage ist genehmigungsbedürftig, denn sie verändert das Erscheinungsbild der Hofanlage nachteilig.
- Auf einer denkmalrechtlichen Genehmigung besteht kein Anspruch, wenn durch die Photovoltaikanlage ein empfindlich störender, ins Auge springender Fremdkörper entsteht und auch nicht erkennbar ist, dass die Hofanlage nur mit der Photovoltaikanlage wirtschaftlich sinnvoll nutzbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern (VGH) erklärte im Beschluss vom 12.10.2010 folgendes:
- Eine Solaranlage beeinträchtigt ein Denkmal selbst dann noch negativ, wenn es nicht unmittelbar auf dem Dach des Denkmals errichtet werden soll, sondern auf einer baulichen Verlängerung - hier des Kirchenschiffs - in der Nähe des ursprünglich geschützten Denkmals.
- Die Frage des Klima- und Umweltschutzes führt nicht zu einer Einschränkung des Ermessensspielraums der Denkmalschutzbehörde, sondern ist von dieser bei der Ermessensentscheidung lediglich zu berücksichtigen.
- Die Eigenschaft eines Baudenkmals entfällt allenfalls dann, wenn solche baulichen Veränderungen vorgenommen worden sind, die den Kernbereich des Denkmals betreffen und eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten.
Zwischenzeitlich scheint sich jedoch ein Wandel einzustellen. So urteilte das VG Berlin am 09.09.2010:
- Das Denkmalschutzrecht steht dem Umweltschutz nicht unbedingt entgegen.
- In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Gebäudes einerseits einzustellen wie der ökologische und ökonomische Nutzen der Solaranlage andererseits.
In dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht den Klägern recht. Gründe des Denkmalschutzes stehen einer Genehmigung nicht entgegen. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung erfährt die Stärkung erneuerbaren Energien besondere Gewichtung. Sie lässt bei der Gesamtbetrachtung der Privatinteressen an der Errichtung der Solaranlage überwiegen. Im Rahmen der Abwägung kommt es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage, deren Einsehbarkeit und deren ökologischen sowie ökonomischen Nutzen an. Da die Anlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite montiert werden sollte, wobei hier ein Vorrang der Privatinteressen durch das Gericht zu konstatieren.
Eine weiteres Urteil erging durch den VGH Baden-Württemberg mit Datum vom 01.09.2011 (Az. 1 S 1070/11). Die Frage, die zu entscheiden war, ob eine Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Kirchengebäude zulässig ist. Eine Kirchengemeinde begehrte die Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf ihrer Pfarrscheuer. Diese bildet zusammen mit der Pfarrkirche ein Ensemble, das als Kulturdenkmal nach dem Denkmalschutzgesetz anzusehen ist. Die Behörde lehnt die Genehmigung ab, weil die Pfarrscheuer ein Kulturdenkmal sei und die spiegelnde Photovoltaikanlage sowohl das Kulturdenkmal als auch seine Umgebung über alle Maßen beeinträchtige. Hierzu entschied der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 01.09.2011:
"1. In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden das für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (Bestätigung der Senatsrechtssprechung). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik."
Die Klage wurde abgewiesen. Die Kirchengemeinde hat keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ein Genehmigungsanspruch besteht deshalb nicht, weil das geplante Vorhaben in der Umgebung der in das Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale Pfarrhaus und Pfarrkirche liegt, deren Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt würden. Interessant ist das Urteil aber deswegen, weil der VGH Baden-Württemberg im Urteil letztlich erklärt, dass die tatsächliche Entwicklung in den letzten Jahren dahingehend, dass gerade auf in ländlich strukturierten Gegenden unzähliche Photovoltaikanlagen auf Dächern montiert worden sind, dies letztlich heute zum normalen Erscheinungsbild gehört. Mit dem Urteil des VGH Baden-Württemberg wird die wichtige Aussage getroffen, dass eine Photovoltaikanlage nicht per se eine Beeinträchtigung eines Denkmals bedeutet, sondern dass mit steigender Zahl von Photovoltaikanlagen deren Erscheinungsbild - auch auf Kulturdenkmälern - zunehmend hinzunehmen sein wird.
In einem weiteren Urteil hat sich das VG Aachen zur Problematik einer Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Haus geäußert:
"Eine Photovoltaikanlage auf den rückwärtigen Dachflächen eines denkmalgeschützten Hauses ist zulässig, wenn die Anlage nicht besonders auffällig ausgestaltet ist und somit die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Hauses als Ganzes gering sind."
Das Aktenzeichen lautet 5 K 906/10. Das Urteil datiert vom 01.12.2012. Grundlage war das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westphalen. Danach ist eine Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen stehen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Bei der Prüfung, ob ein Denkmal durch eine vorgenommene Veränderung nachteilig betroffen wird, ist auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen. Die Erlaubnis kann jedoch nicht schon wegen einer geringfügigen Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange verweigert werden. Das VG Aachen hat damit bestätigt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Denkmalschutz gilt. Überschreitet eine Maßnahme die Grenze der Geringfügigkeit nicht und führt auch nicht zu einer Störung oder Vereitelung des Schutzzwecks des Denkmalschutzgesetzes im Bezug auf das konkrete Schutzobjekt, kann sie durchaus zulässig sein. Hierbei sind auch den privaten und wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers an einer flexiblen, profitablen und zeitgerechten Nutzung des Hausdaches Rechnung zu tragen. Darunter fällt auch das Interesse an der profitablen Nutzung des Hausdaches zur Erzeugung von Strom, und diesen gegen Entgelt in das Netz einzuspeisen.
Zumindest in Thüringen können den Kommunen gewisse Gestaltungsspielräume zustehen, wenn gleich unter eingeschränkten Voraussetzungen (VG Weimar, Urteil vom 19.02.2013 - 1 K 1084/12):
"Eine nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b ThürBO verfahrensfreie Solaranlage in und an Dach- und Außenflächen von Anlagen kann nach einer gemeindlichen Gestaltungssatzung für bestimmte Standorte ausgeschlossen werden".
Hierzu auch das Urteil des VGH Hessen (VGH Hessen, Beschluss vom 07.05.2013 - 4 A 1433/12):
"Die im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG-HE vorzunehmende Bewertung, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals bewirkt, ist auf der Grundlage des Urteils eines sachverständigen Betrachters festzustellen, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird".
Lieferung und Montage einer Solaranlage: Welche Mängel berechtigen zum Rücktritt?
Insoweit ist auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.11.2008 zu verweisen:
Ob eine Pflichtverletzung erheblich ist und damit zum Rücktritt berechtigt, richtet sich nach einer umfassenden Interessensabwägung. Bei Mangelbeseitigungskosten knapp unterhalb von 10 % des vereinbarten Vertragspreises kann die Erheblichkeit von Pflichtverletzungen bejaht werden.
Die Klage hatte Erfolg. Auf Grund der Feststellungen eines Sachverständigen hatte das Gericht den Aufwand geschätzt, der erforderlich wäre, um die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung festgestellten Mängel zu beseitigen. Dieser Beseitigungsaufwand lag knapp unterhalb von 10 % des vereinbarten Pauschalpreises. Ein erklärter Rücktritt ist eine sehr scharfe Maßnahme gegen einen Unternehmer, der erfolgreichem Rücktritt die Anlage abbauen und vollständig vom Grundstück entfernen muss, natürlich Zug um Zug gegen Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen.
Lieferung und Montage von Solaranlagen: Kauf- oder Werkvertrag?
Erhebliche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des BGH vom 03.03.2004, in dem geklärt werden sollte, ob die Lieferung und Montage von Solaranlagen einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag darstellen:
"Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses aus Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu lieferenden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Liefern und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen".
Besonders gefährlich sind für den kaufmännischen Auftraggeber bei Anwendung des Kaufvertragrechtes die §§ 377, 381 HGB. Der Auftraggeber muss nach § 377 HGB den Gegenstand unverzüglich auf Mängel untersuchen und diese sofort rügen. Unterlässt er dies, kann er trotz später festgestellter Mängel hieraus keine Rechte mehr herleiten.
Zu dieser Rechtsfrage erging auch ein Urteil des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.01.2013 - Az. 2 U 47/12):
"Für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag ist entscheidend, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt, wobei vor allem die Art des zu liefernden Gegenstands und das Wertverhältnis zwischen Lieferung und Montage ausschlaggebend sind".
Anders sieht dies das OLG München in einem Urteil vom 10.12.2013 - Az. 9 U 543/12 Bau:
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage ist nach dem Werkvertragsrecht des BGB zu beurteilen, wenn nicht nur einzelne Teile geliefert, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammengefügt und funktionsfähig eingebaut werden sollen.
Zur Begründung führt das OLG München hierzu aus:
Die Errichtung der Photovoltaikanlage ist vorliegend nach dem Werkvertragsrecht des BGB zu beurteilen. Die Beklagte sollte nicht nur einzelne Teile liefern, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammenfügen und funktionsfähig auf und in der Tennishalle der Klägerin einbauen. Ähnlich den Leistungen bei der Elektro- oder Sanitärinstallation steht nicht die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund, sondern die Fachkunde erfordernde Beratung und Montage (vgl. BGH BauR 2004,995 zur Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag; zur Anwendung von Werkvertragsrecht bei Windkraftanlagen OLG München BauR 2012, 1256). Dies gilt, auch wenn - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2013 ausführt - der Wert der von der Beklagten zu liefernden Waren den Wert der Montage und Inbetriebnahme um ein Vielfaches übersteigt. Denn ohne die vorherige Beratung und Planung (Größe und Geeignetheit des Dachs der Tennishalle, Produktauswahl etc.), ohne die fachkundige Montage und ohne die fachkundige Inbetriebnahme hätten die gelieferten Waren keinen funktionierenden Nutzen für die Klägerin. Die zum Erreichen der Funktionalität erforderlichen Leistungen sind auch nicht so typisiert, dass die Klägerin diese selbst vornehmen oder leicht von dritter Seite erbringen lassen könnte.
§ 377 HGB - kaufmännische Prüf- und Rügepflicht bei Photovoltaikanlagen
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2012 - 7 U 102/11:
"Zeigt sich erst später ein Mangel der Kaufsache, so muss die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung übersandt werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Eine Frist von ein bis zwei Tagen für das Absenden der Rüge nach Kenntnis des Mangels ist in der Regel ausreichend, wobei das Wochenende nicht mit eingerechnet wird (hier: Mängel einer Photovoltaikanlage)".
In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 21 U 75/11):
"1. Ein an sich voll funktionsfähiges Umluftkühlsystem ist mangelhaft, wenn es nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht und es deshalb nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
2. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Kanalumluftsystems ist ein Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht Anwendung findet. Denn Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Dem Werkvertragsrecht unterfallen demgegenüber im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht körperlicher Werke, wie die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.
3. Noch zu montierende Anlagenteile muss der Käufer nicht bereits bei der Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel rügen. Ob der Käufer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist, ist nach dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage zu beurteilen".
Die Solaranlage erzeugt zu wenig Strom
Nicht selten stellen Anlagenbetreiber einer Solaranlage / Photovoltaikanlage fest, dass der gewünschte oder zugesicherte Ertrag nicht erbracht wird. Dies kann zu erheblichen Problemen führen, insbesondere auch im Hinblick auf die laufenden Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen, die meist zur Finanzierung von Solaranlage / Photovoltaikanlage seitens der Anlagenbetreiber abgeschlossen werden. Was kann ein Anlagenbetreiber in einer derartigen Situation tun?
- Der Anlagenbetreiber sollte frühzeitig nach Aufnahme des Betriebes seine Solaranlage überprüfen oder überprüfen lassen, insbesondere dann, wenn er über Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches verfügt. Bei Kaufleute besteht eine Rechtspflicht, einen etwaigen Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu rügen. Dies gilt auch für Mängel, die sich erst später offenbaren oder erst später festgestellt werden. Spätestens nach dem der Mangel erkannt ist, muss er unverzüglich gerügt werden.
- Bei einer fehlerhaften Ertragsprognose durch den Lieferanten der Solaranlage können möglicherweise Schadensersatzansprüche im Raum stehen. Das OLG Saarbrücken hat hierzu im Urteil vom 02.02.2011 folgendes entschieden: "Bei einer schuldhaft fehlerhaften Beratung des Erwerbers einer Photovoltaikanlage durch den Verkäufer oder dessen Verhandlungsführer zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung kann der Erwerber im Wege des Schadensersatzes im Regelfall nur den Ersatz des negativen Interesses verlangen." Ein Anspruch auf Ersatz des entgegangenen Gewinns besteht bei der Verletzung einer Beratungspflicht aus einem selbständigen Beratungsvertrag bzw. im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall feststeht, dass der Vertrag ohne das schädigende Verhalten entweder mit dem Schädiger oder mit einem Dritten zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen, zu stande gekommen wäre.
- In jedem Fall sollte schriftlich Nacherfüllung verlangt werden. Hierfür ist vorsorglich eine angemessene Frist zu setzen. Wichtig ist, dass der Zugang des Verlangens der Nacherfüllung seitens des Anlagenbetreibers bewiesen werden kann. Insoweit sollte das diesbezügliche Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder per Bote zugestellt werden.
- Die Nacherfüllung gilt als gescheitert, wenn der Lieferant die Nacherfüllungsfrist ungenützt verstreichen lässt, oder zwei vergebliche Versuche der Mangelbeseitigung unternimmt. Spätestens dann sollte Hilfe durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt in Anspruch genommen werden. Spätestens bietet es sich an, ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren einzuleiten, in dem durch einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen die Frage geklärt wird, ob und wenn ja welche Mängel vorhanden sind, wie diese beseitigt werden können und welche Kosten hierfür anfallen.
- Sofern Mängel erkannt werden, sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt beigezogen werden, um zu klären, welche Verjährungsfrist für die Mängel an der Solaranlage zu Grunde zu legen ist. Ob die Verjährungsfrist 2 oder 5 Jahre beträgt ist rechtlich umstritten und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vertraglich kann unter Umständen auch eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart sein. Die Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten oder die Rüge des Mangels unter Fristsetzung zur Beseitigung führt nicht dazu, dass die Verjährungsfrist stillsteht. Eine derartige Hemmung des Ablaufes der Verjährungsfrist tritt erst dann ein, wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder Verhandlungen zwischen den Parteien geführt werden. Auch diesbezüglich ist dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt einzuschalten.
Blendwirkung einer Solaranlage
Im Hinblick auf die Blendwirkung, die von einer Solaranlage ausgehen kann, ist auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.05.2009 zu verweisen:
"Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen die von der Photovoltaikanlage auf dem Flachdach seines Einfamilienhauses in ... ausgehende Blendwirkung in Richtung auf das oberhalb befindliche Einfamilien-Wohnhaus der Klägerin, zu beseitigen."
Der Hauseigentümer musste wesentliche Blendwirkungen, die durch die Reflexion von Sonnenstrahlen von einer auf dem Nachbargebäude befindlichen Photovoltaikanlage ausgehen, nicht hinnehmen, wenn die Anlage nach ihrer Beeinträchtigungswirkung nicht ortsüblich ist. Insoweit wird aber jeweils auf den Einzelfall abzustimmen sein. Es gibt auch Urteile, die diesbezügliche Klagen zu Gunsten des Betreibers der Solaranlage entschieden hat, wie z.B. ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18.07.2008.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 31.01.2008 entschieden, dass gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmeverbot nur wesentliche, also außerordentliche oder übermässige Immissionen, verstoßen. Soweit Blendwirkung von einer Solaranlage nur mit geringer Einwirkzeit bestehen, sind diese hinzunemen. Zudem könnten sich die Nachbarn ohne größeren Aufwand im Rahmen des ortsüblichen und zumutbaren durch Abschirmmaßnahmen (wie Vorhänge und Jalousinen bzw. Heckenanpflanzungen) vor Blendwirkung schützen. Es wurde darauf verwiesen, dass in Bayern Einfriedungen und Mauern bis zu einer Höhe von 2 m grundsätzlich genehmigungsfrei seien und es dem Kläger durchaus zuzumuten sein, gegenüber der Störung selbst Vorsorge zu treffen. Für dieses Urteil - so die Begründung des Verwaltungsgerichts - spräche auch die Verwertung des Bayerischen Gesetzgebers, dass Solaranlagen in und an Dächern und Fassaden ohne Größenbeschränkung genehmigungsfrei seien. Da die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien von besonderem öffentlichen Interesse sei, müsse daraus geschlussfolgert werden, dass Lichtimmissionen sich als zwangsläufige Folge typischer Wohnformen darstellen werden.
Ein Urteil zu dieser Problematik hat auch das OLG Stuttgart am 30.04.2013 (Az. 3 U 46/13) erlassen:
"Soweit ein Grundstück durch Einrichtungen auf anderen Gebäuden beeinträchtigt wird, kann der Eigentümer Unterlassung verlangen. Der dafür erforderliche Aufwand muss sich jedoch in wirtschaftlichen Grenzen halten".
Geprüft wurde insbesondere auch, zu welcher (Uhr-) Zeit die Blendwirkung tatsächlich vorlag und ob das nachbarliche Anwesen während dieser Zeiten überhaupt genutzt wurde? Weiter muss die Wirtschaftlichkeit von Schutzeinrichtungen noch gegeben sein.
Zur Begründung erklärte das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013 - 3 U 46/13):
"1. Photovoltaikanlagen sind als allgemein ortsüblich anzusehen, so dass überall mit der Umlenkung von Sonnenstrahlung gerechnet werden muss. Dies kann jedoch im Einzelfall auch zu Beeinträchtigungen führen, die gegebenenfalls zu beseitigen sind.
2. Bei der Abwägung der Interessen müssen die Kosten der Umrüstung sowie das gesamtstaatliche Ziel eines Umstiegs auf regenerative Energie zu Gunsten des Anlageneigentümers berücksichtigt werden".
Ein weiteres Urteil ist zu dieser Thematik durch das OLG Karlsruhe am 13.12. 2013 (Aktenzeichen 9 U 184/11) ergangen:
1. Sonnenlichtreflexionen von Photovoltaikanlagen können als wesentliche und nicht ortsübliche Störungen abgewehrt werden.
2. Die Wesentlichkeit der Blendungen beurteilt sich nicht nur nach Dauer und Intensität, sondern auch nach ihrer Art. Dabei sind horizontale und direkte Blendungen von Solaranlagen besonders zu berücksichtigen.
3. Die konkrete Ortsüblichkeit der Blendwirkungen von Solaranlagen ist im Einzelfall festzustellen. Nur wenn die konkreten, erheblichen Reflexionswirkungen dem fraglichen Wohngebiet ein bestimmtes Gepräge geben, kann von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden.
gefälschte Solarzellenmodule
Inzwischen haben auch Betrüger erkannt, dass mit Solarzellen viel Geld zu verdienen ist, insbesondere mit gefälschten Solarzellen. Insoweit ist es sehr wichtig darauf zu achten, wer Verkäufer ist, ob dieser berechtigt ist, gewisse Marken zu verkaufen (z.B. beim Importeur nachfragen) und ggf. einen Gutachter beizuziehen, der die Lieferung vor Abnahme und Bezahlung fachkundig prüft.
Bericht in der Augsburger Allgemeinen (bitte klicken)
Auf Dach Montage - Vorsteuerabzug
Streitig ist in der Rechtssprechung die Frage, ob und in wie weit ein Vorsteuerabzug für eine Dachsanierung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zulässig sei, jedenfalls hinsichtlich der sogenannten "Auf-Dach-Montage-Systeme".
Das Finanzgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 21.01.2011 entschieden, dass ein Vorsteuerabzug für eine Dachsanierung im vorgenannten Sinne im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage nicht dem Gewerbebetrieb zuordenbar sei und damit nicht möglich wäre. Durch die sogenannte "Auf-Dach-Montage" wird die Photovoltaikanlage nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Gebäudes. Von daher seien Aufwendungen in diesem Zusammenhang als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand dem Gebäude zuzurechnen. Verbesserungen am Dach würden folglich nicht unmittelbar der Photovoltaikanlage dienen.
Damit steht das Finanzgericht Hessen im Widerspruch zu Entscheidungen des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 10.02.2011 und des Finanzgerichtes München vom 27.07.2009.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat hingegen am 10.02.2011 entschieden, dass dem Inhaber einer Photovoltaikanlage zuzusprechen sei, auch für die Sanierung des Daches, auf dem die Photovoltaikanlage montiert wurde, die Vorsteuer geltend zu machen. Die Sanierung des Daches müsse jedoch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der "Stromerzeugung durch Photovoltaik" stehen. Nur insbesondere dann, wenn die Dachsanierung eine zwingende Voraussetzung für die Installation der Photovoltaikanlage ist, sei dies wohl gegeben.
Des Weiteren hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erklärt, dass bei einer "Auf-Dach-Montage" die Photovoltaikanlage nicht zu einem wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes im Sinne von § 94 BGB wird. Sie bleibt ein selbständiges Wirtschaftsgut und kann mithin ohne notarielle Beurkundung übertragen werden. Konsequenzen ergeben sich hieraus auch aus der Frage, ob die Photovoltaikanlage in eine Hypothek mit einzubeziehen ist und wie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Photovoltaikanlage möglich und zulässig sind.
Verkehrssicherungspflicht gegen Schneelawinen bei Solarzellen
Grundsätzlich ist zwar jeder Verkehrsteilnehmer selbst verpflichtet, sich durch Achtsamkeit vor Gefahren vor Verletzungen und Sachschäden durch abfallenden Schnee zu schützen. Tritt dennoch ein Schaden ein, wird im Hinblick auf einen deliktischen Anspruch seitens des Geschädigten die recht allgemein definierte Verkehrssicherungspflicht relevant, normiert im § 823 Abs. 1 BGB. Verpflichtet ist der Eigentümer eines Anwesens hiernach, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass niemand zu Schaden kommt. Grundsätzlich hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, Dritte vor den drohenden Gefahren zu schützen. Insoweit ist zu prüfen, ob eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei dem Abgang einer Schnee- oder Eislawine zu Lasten des Hauseigentümers festgestellt werden kann. Diesbezüglich können sich Probleme mit auf dem Dach montierten Sonnenkollektoren ergeben. Schneemassen, die sich auf einem Dach festgesetzt haben, werden im allgemeinen durch eine rauhe Dachoberfläche zunächst am Herabrutschen gehindert oder gestört. Auf einem Dach mit flächig verlegten Solarmodulen, die eine glatte und rutschige Oberfläche aufweisen, rutscht dieser Schnee jedoch besonders schnell bereits auf Grund geringeren Antauens ab. Diese abgehenden Lawinen beschleunigen sich zusätzlich stark und können, je nach Gebäudehöhe, mehrere Meter weit über den Dachvorsprung nach vorne schießen. Hinzukommt, dass eine schneefreie Solarstromanlage von ihren Betreibern auch gewünscht wird, damit möglichst viel Strom produziert werden kann. Aus diesem Grund haben mit Photovoltaikmodulen belegte Dachflächen oft überhaupt keine Schneefangvorrichtung.
Für solche Konstruktionen dürften höhere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen sein. Insbesondere ist in Erwägung zu ziehen, dass mehrere erhöhte Schneefanggitter anzubringen sind, die den Schnee zunächst abfangen und aufstauen. Zur Problematik gibt es ein aktuelles und vereinzelndes Urteil des Amtsgerichtes Bruchsal vom 23.11.2010, Az. 3 C 81/10. Das Amtsgericht stellt hier fest, dass es sich bei einem mit Solaranlage ausgerüsteten Dach um eine "ungewöhnliche Dachkonstruktion" handelt. Zwar bestehe grundsätzlich im betreffenden Bad Schönborn keine Schneefanggitterpflicht. Bei einer derartigen Dachkonstruktion, die die Entstehung von Dachlawinen besonders begünstigt, ist dem dadurch geschaffenen Risiko durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen entgegen zu wirken. Im genannten Fall betitelte der vom Gericht bestellte Sachverständige die über die Dachrinne hinausgehende Solaranlage - sie war auf einer Dachgaube installiert - als regelrechte "Schanze". Der Klage wurde statt gegeben, jedoch musste sich der Beklagte ein hälftiges Mitverschulden auf Grund eigener Unachtsamkeit anrechnen lassen. Es ist zu erwarten, dass zukünftig die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten an Hauseigentümern, auf deren Dächern Solarzellen montiert sind, höher sein werden, als bei normalen Ziegelndächern. Ein Hauseigentümer sollte daher schon jetzt darüber nachdenken, dass er bei der Montage von Solarzellen auf seinem Dach gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen trifft, um den Abgang von Schnee- und Eislawinen zu verhindern, um spätere Haftungsfälle zu vermeiden.
Zum Nachweis der Inbetriebnahme nach dem EEG
Hierzu das Urteil des OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013 - 2 U 3/13 (vorgehend: LG Halle (Saale), Urteil vom 19.11.2012 - 7 O 1682/1) zu § 3 Nrn. 1 und 5 EEG 2009, § 20 Abs. 1 EEG 2000:
- Die Inbetriebnahme eines Photovoltaikmoduls nach § 3 Nr. 5 EEG 2009 (i.d.F. vom 30.06.2010) setzt die technische Betriebsbereitschaft zur Umwandlung von elektrischer Energie aus solarer Strahlungsenergie und das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung für das Auslösen des Stromflusses voraus. Die vorherige Installation eines Wechselrichters zur Herstellung der Einspeisebereitschaft der Anlage ist hierfür nicht erforderlich.
- Der Nachweis über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme zur Bestimmung des Vergütungssatzes nach § 20 Abs. 1 EEG 2009 ist vom Anlagenbetreiber zu führen.
- Zur Nachweisführung der Inbetriebnahme einer Vielzahl von Photovoltaikmodulen durch Stringmessungen.
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