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Windenergie - Windkraftanlage


Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) - Bayern


WindkraftDie vom bayerischen Ministerrat am 20.12.2011 beschlossenen "Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Bayern" enthalten Informationen zur Raumordnung und Regionalplanung, zur Flächennutzungs- und Bauleitplanung, zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Natur- und Artenschutz, zum Waldrecht und zum Denkmalschutzrecht. Die Dauer der Genhmigungsverfahren verkürzt sich nun von zehn auf drei Monate. Ebenso ist zur Genehmigung von Windkraftanlagen kein Lärmgutachten mehr nötig, wenn die Anlage mehr als 1.000 Meter von der nächsten Wohnbebauung entfernt ist.

Der wesentliche Inhalt des Naturschutz-Teils befasst sich mit Hinweisen zur Standorteignung, den Kompensationserfordernissen im Rahmen der Eingriffsregelung sowie dem Umfang der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Die Kompensationserfordernisse für die Errichtung von WKA werden erstmals einheitlich geregelt und im Ergebnis deutlich zurückgefahren. Ein Flächenausgleich für ökologisch nicht besonders wertvolle Flächen (z. B. Ackerflächen) findet nicht mehr statt. Die Ersatzgeldregelung wird zu einem modernen, marktwirtschaftlichen Standortsteuerungssystem ausgestaltet, das konfliktarme Standorte begünstigt und weniger geeignete Standorte stärker belastet.

pdfHinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Inneren, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011.
Windenergie Erlass vom 20.11.2011.pdf
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Optische Beeinträchtigung durch eine Windenergieanlage


Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 23.12.2010 hierzu folgende Entscheidung getroffen:

1. Die Prüfung der optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage erfordert stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

2. ...

3. Um eine Erfahrungstatsache handelt es sich, wenn ein Gericht eine optisch erdrückende Wirkung vermutet, wenn der Abstand das zweifache der Gesamthöhe der Anlage unterschreitet, dies aber der Einzelfallprüfung unterstellt.

In diesem Fall klagte ein Nachbar gegen die Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von rund 150 m. Der Standort lag ca. 270 m von dem Wohnhaus des Klägers entfernt, dass mehrere zu der Windenergieanlage ausgerichtete Fenster hat. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass die Frage einer optisch bedrängenden Wirkung immer die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordere. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt, dass der Abstand zu einer Wohnnutzung mehr als das doppelte der Gesamthöhe der Windanlage betragen müsse. Die Rechtssprechung, wonach das Vielfache der Anlagengröße nur als Anhaltspunkt für erforderliche Abstände zwischen Windenergieanlagenund anderen Anlagen dienen können, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Bestimmte Verhältnisse von Größe und Abstand werden zwar als Daumenregel herangezogen, wo es um Einflüsse durch Windturbulenzen bei benachbarten Windparks geht. Eine Einzelfallprüfung ist dabei aber unumgänglich.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat hingegen im Beschluss vom 10.03.2011 folgendes festgestellt:

"1. Für die Frage, wann eine Mehrzahl von Windkraftanlagen zu einer optischen Beeinträchtigung führt, gelten im Grundsatz die gleichen Maßstäbe wie für die Fage, wann von einer Einzelanlage optische Beeinträchtigungen ausgehen. Auch hier stellt das Verhältnis zwischen dem Abstand der Anlagen zum Wohnhaus und der Höhe der Anlagen einen geeigneten Orientierungswert dar.

2. Die Tatsache, dass aus jedem Fenster eines Wohnhauses Windkraftanlagen sichtbar sind, begründet für sich genommen noch keine unzumutbare Beeinträchtigung."

Das OVG Rheinland-Pfalz begründete die Entscheidung dahingehend, dass von den Windkraftanlagen weder im Einzelnen noch insgesamt eine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Aus dem Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage und der Höhe der Windkraftanlage ließen sich Orientierungswerte zur Beurteilung einer erdrückenden Wirkung ableiten. Betrage die Entfernung zur geplanten Anlage mindestens das dreifache Ihrer Höhe, sei bei einer Einzelfallprüfung überwiegend davon auszugehen, dass von dieser Anlage keine unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen ausgehen. Zur Beurteilung der optischen Wirkung mehrerer Anlagen ließen sich allerdings keine allgemeingültigen Regeln anführen. Auch für eine Mehrzahl von Anlagen blieben aber deren Gesamthöhe und ihr Abstand zum Haus, die maßgeblichen Kriterien. Zudem sei eine "umzingelnde" Wirkung nicht schon an sich unzumutbar. Insbesondere derjenige, der im Außenbereich wohne, müsse grundsätzlich mit der Errichtung von Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen.


Wie laut darf eine Windkraftanlage sein?


Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu mit Urteil vom 26.06.1998 entschieden:

"Eine Windkraftanlage kann in einem Wohngebiet als Nebenanlage nur zugelassen werden, wenn sie der Versorgung des Baugebiets oder mehrerer Baugebiete der Gemeinde dient oder wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist."

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat hierzu im Urteil vom 18.11.2002 (Az. 7 A 2127/00) entschieden:

"2. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 80 db (A) tagsüber bzw. 45 db (A) nach TA-Lärm nachts zuzumuten; ein Lässigkeitszuschlag für das "Rotorblattschlagen" scheidet bei Nennleistungsbetrieb aus."

Bezüglich der Lärmbelastung durch Windenergieanlagen hat das OVG Saarland einen Beschluss vom 11.09.2012 gefasst. Dieser ist im Hinblick auf den Rechtschutz von betroffenen Nachbarn von großer Bedeutung. Das Aktenzeichen des Beschlusses des OVG Saarland vom 11.09.2012 lautet: 3 B 103/12. Das Gericht hat befunden, dass ein generelles Erfordernis der Überprüfung der von den Betreibern geplanten Windkraftanlage vorgelegt und seitens der Genehmigungsbehörde zu Grunde gelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen weder im Genehmigungsverfahren, noch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, notwendig ist. Es könne derjenige, der am Rande eines reinen Wohngebiets im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, die Lärmimmissionen aus Windenergieanlagen aus dem Außenbereich nur insoweit abwehren, als diese mit einer Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind:

1. Ein generelles Erfordernis der Überprüfung der von den Betreiber einer geplanten Windkraftanlage vorgelegten und seitens der Genehmigungsbehörde der streitigen Genehmigung zu Grunde gelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen besteht weder im Genehmigungsverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes.

...

3. Wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann grundsätzlich nur solche Immissionen aus dem Außenbereich abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb regelmäßig die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete maßgeblich.

Bei Windkraftanlagen besteht für Nachbarn immer wieder das Problem, ob unzumutbare Lärmimmissionen hinzunehmen sind. Im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlage ist es mithin erforderlich zu klären, welche Lärmimmissionen zukünftig beim Betrieb der Windkraftanlage auftreten werden. Die Investoren lassen insoweit Schallprognosen von Sachverständigen fertigen, die im Genehmigungsverfahren eingereicht werden.

Hiermit hat sich das OVG Saarland im Beschluss von 23.01.2013 auseinandergesetzt. Das OVG hat entschieden, dass eine Überprüfung der Schallprognose durch einen Sachverständigen nicht erforderlich sei. Im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen seien dem Regelsystem des BImSchG immanent, da dieses unter anderem die sogenannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§ 26 - 29 BImSchG) vorsehe. Die Objektivität würde dadurch sichergestellt, dass die relevanten Immissionen durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen nach § 26 BImSchG zu ermitteln seien. Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordere allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend seien. Eine Lärmprognose sei daher durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. In Zweifelsfällen könne die Genehmigungsbehörde weitere Begutachtungen anfordern bzw. veranlassen.

"1. Bei der Anfechung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage kann im Regel nicht mit Erfolg eingewandt werden, es fehle der zu Grunde gelegten Lärmprognose am wesentlichen Merkmal der Überparteilichkeit, weil der Auftrag zu ihrer Erstellung vom Anlagenbetreiber stamme. Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind.

2. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach potentiell alle Windenergieanlagen ton-, informations- und impulshaltige Geräusche verursachen, ist nicht bekannt.

3. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen."

Zu finden ist der Beschluss des OVG Saarland unter dem Aktenzeichen 3 A 287/11. Vorangegangen war eine Entscheidung des VG Saarlouis vom 11.05.2011 (Az.: 5 K 2143/10).


Anlagenkontrolle durch Emissionswerte, nicht Immissionswerte!


Folgende Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden: Der Vorhabenträger wendet sich gegen eine Nebenbestimmung der ihm erteilten Genehmigung für einen Windpark mit 15 Windkraftanlagen. In der Nebenbestimmung ist ein Beurteilungspegel für einen nahegelegenen Immissionsort festgesetzt, der nach Auffassung der Genehmigungsbehörde als Kontrollwert zu verstehen sei und dessen Überschreitung ein Indiz für einen nicht genehmigungskonformen Anlagenbetrieb darstellen könne (BVerwG, Urteil vom 21.02.2013 - 7 C 22.11):

1. Immissionswerte sind untauglich, die Funktion von Kontrollwerten zu erfüllen.

2. Zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs sind daher Emissionswerte festzusetzen, die das Emissionsverhalten der einzelnen Anlage in den Blick nehmen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Denn die getroffene Regelung ist jedenfalls deshalb funktionsuntauglich, weil als Kontrollwert ein Immissionswert festgesetzt worden ist.

Kontrollwerte müssen einen unmittelbaren Anlagenbezug aufweisen. Wie oben ausgeführt, dienen sie der Überwachung des Emissionsverhaltens der Anlage, für die sie festgesetzt werden. Dieser Funktion können nur Emissionswerte, nicht hingegen Immissionswerte gerecht werden, da nur erstere verlässliche Rückschlüsse auf Mängel des Anlagenbetriebs zulassen. Während Emissionswerte das Emissionsverhalten einer einzelnen Anlage in den Blick nehmen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG), sind Immissionswerte auf die Immissionsbelastung eines konkreten Einwirkungsorts bezogen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG). Auf die Zuordnung dieser Immissionen zu einer bestimmten Anlage kommt es insoweit grundsätzlich nicht an; geboten ist vielmehr eine summierende Betrachtung (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG $ C 9.95). Emissionsausstoß und Immissionsbelastung stehen zwar nicht zusammenhangslos nebeneinander, die Stärke einer Emissionsquelle bildet aber nur einen unter vielen Faktoren, die die Immissionsbelastung eines Schutzobjekts bestimmen. Andere Emissionsquellen, die jeweiligen meteorologischen Verhältnisse, Geländeformationen oder bauliche Anlagen, die die Ausbreitung beeinflussen, stellen weitere Faktoren dar, von denen die Immissionsbelastung abhängt. All diese Faktoren können sich nach Erteilung der Anlagengenehmigung ändern. Dies zeigt, dass es an einer festen Relation zwischen Immissionswerten und Anlagenverhalten fehlt. Immissionswerte sind deshalb kein aussagekräftiger, verlässlicher Maßstab für einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb. Sie erweisen sich mithin als ungeeignet, die Funktion von Kontrollwerten zu erfüllen".


Einzuhaltende Abstände?


Interessant ist insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Windkraftanlage Abstand zu einem benachbarten Grundstück einzuhalten hat. Dies bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Für Bayern ist auf Grund eines Urteils des VGH München vom 09.05.2016 von folgendem auszugehen:

Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren bauplanungsrechtliche Privilegierung

Normenketten:
BauGB §§ 1 VII, 35 I Nr. 5; III 3, 249 III
BayBO Art. 82 I, II, 84 S. 3

BayLTGeschO § 173

amtliche Leitsätze:
Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nur dann, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren. Ein solches Interesse fehlt im Hinblick auf Art. 84 Satz 3 BayBO, der durch § 3 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBI S. 296) aufgehoben worden ist.
 
Verstöße gegen die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag berühren die Wirksamkeit gefasster Gesetzesbeschlüsse grundsätzlich nicht. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die Geschäftsordnung Verfassungsrecht konkretisiert. Das ist bei der in § 173 BayLTGeschO geregelten Informationsgewinnung durch Anhörung u. a. von Sachverständigen nicht der Fall.
 
Der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geregelte höhenbezogene Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Außenbereich (sog. 10 H-Regelung) ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Ebenfalls verfassungsgemäß sind die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO, die Sonderregelung in Art. 82 Abs. 3 BayBO für gemeindefreie Gebiete, die Bestandsschutzregelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Flächennutzungspläne und das Unterlassen einer vergleichbaren Bestimmung für Regionalpläne.
 
Die dem Landesgesetzgeber durch die Öffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB eingeräumte Gesetzgebungsbefugnis zur Bestimmung eines Mindestabstands ist nicht unbegrenzt. Die bundesrechtliche Grundentscheidung für eine Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich darf durch eine landesrechtliche Abstandsregelung weder rechtlich noch faktisch ausgehebelt werden. Die durch den bayerischen Landesgesetzgeber normierte Festlegung des Mindestabstands zu allgemein zulässigen Wohngebäuden auf die 10-fache Anlagenhöhe überschreitet den bundesrechtlich eröffneten Gestaltungsrahmen nicht; zwar wird der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt. Grundrechte der Bayerischen Verfassung werden hierdurch ebenfalls nicht verletzt.
 
Die Regelung des Art. 82 Abs. 4 BayBO für vorhandene Darstellungen von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Flächennutzungsplänen berührt auch insoweit nicht den Schutzbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV), als sie "Bestandsschutz" nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung bis zum 21. Mai 2015 nicht widerspricht.
 
Verfassungswidrig ist die in Art. 82 Abs. 5 BayBO den Gemeinden auferlegte Pflicht, bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die für Vorhaben der Windenergienutzung einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen wollen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken. Diese Regelung steht in einem offensichtlichen und schwerwiegenden Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes und verstößt deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung.

Sind einheitliche Schutzabstände rechtmäßig?


1. Eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Sicherung einer Teilflächennutzungsplanung setzt voraus, dass der Windkraftnutzung in substanzieller Weise Raum gegeben wird.

2. Ein einheitlicher Schutzabstand (900 m) zu Gunsten von Wohnbebauung in allgemeinen Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sowie Außenbereichsflächen ist rechtswidrig, weil die sachlich und rechtlich bestehenden Unterschiede in Bezug auf Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Bereiche nicht berücksichtigt werden.

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2013 - Az. 22 CS 12.2297


BGH erlaubt Windräder auf Ackerland


Der BGH hatte zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage genehmigt werden kann. Insoweit erging Beschluss vom 15.04.2011. Der BGH erklärte, dass beim Verkauf von Äckern zur Errichtung von Windkraftanlagen die Sicherung und der Ausbau einer umweltschonenden Energieversorgung als "volkswirtschaftlicher Belang" zu berücksichtigen ist. Er stärkte damit die Rechte der Betreiber.

Hintergrund der gerichtlichen Entscheidung ist, dass die rechtsgeschäftliche Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke grundsätzlich der Genehmigung der jeweils zuständigen Landwirtschaftsbehörde bedarf. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet das Grundstücksverkehrsgesetz aus dem Jahr 1961. Grund für die Kontrolle durch den Staat ist, dass der Fortbestand land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die Ernährungsvorsorge der Bevölkerung gesichert werden soll.

Die Landwirtschaftsbehörde jedoch ist in ihrer Entscheidung nicht frei, sondern kann die Genehmigung nur unter in § 9 Grundstücksverkehrsgesetz geregelten Voraussetzungen versagen bzw. durch Auflagen oder Bedingungen einschränken. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Veräußerung zu einer "ungesunden Verteilung des Grund und Bodens" führt. Dies ist nach der ständigen Rechtssprechung des BGH dann der Fall, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt.

Allerdings muss die Landwirtschaftsbehörde bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag auch den "allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen" Rechnung tragen. Eine Genehmigung darf deshalb ausnahmsweise auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ablehnung dem Grunde nach vorliegen. In dem am 15.04.2011 durch den BGH entschiedenen Fall hatte ein Betreiber von Windkraftanlagen ein landwirtschaftliches Grundstück erworben, um darauf ein Windrad aufzustellen oder um das Grundstück als Abstandsfläche für eine auf einem Nachbargrundstück zu errichtende Windkraftanlage zu nutzen. Die Behörde verweigerte dem Kauf die Genehmigung, weil ein anderer Erwerbsinteressent ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht geltend machte.

Der BGH ging in seinem Beschluss davon aus, dass die Genehmigung dem Grunde nach hätte versagt werden müssen. Im Falle des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Windkraftanlagenbetreiber läge grundsätzlich eine "ungesunde Bodenverteilung" vor. Allerdings sei bei der Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass eine Windenergieanlage der Sicherung und dem Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung dient. Dies sei ein allgemein volkswirtschaftlicher Belang im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes (§ 9 Abs. 6) und führe dazu, dass der Erwerb grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Ein Problem sah der BGH aber darin, dass der Windkraftanlagenbetreiber das erworbene Grundstück nur als Abstandsfläche nutzen will. Die Richter betonten, dass § 9 Abs. 6 Grundstücksverkehrsgesetz die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke für gewerbliche Zwecke nur in dem Umfang rechtfertigt, wie sie für diese Zwecke wirklich benötigt werden. Soll das Grundstück nur als Abstandsfläche genutzt werden, komme lediglich die Genehmigung eines zeitlich begrenzten Erwerbs mit einem Nutzungsrecht an der Fläche in Betracht verbunden mit der Auflage, dass Grundstück anschließend an einen Landwirt zu veräußern.


Kaufvertrag oder Werkvertrag bei einer Windkraftanlage?


Das OLG Schleswig hat zu diesem Thema in einem Urteil vom 07.09.2011 (Az. 4 U 156/06) geäußert, dass der Vertrag über den Erwerb einer Windkraftanlage ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung sei, kein Werkvertrag. Es gelten insoweit die kurzen Gewährleistungsfristen des Kaufrechts.

Begründet hat das OLG Schleswig diese Rechtsauffassung damit, dass Windkraftanlagen in Serien gefertigt werden ohne individuell auf den Erwerber zugeschnittene Bestandteile. Insoweit steht der Warenumsatz im Vordergrund. Dies kennzeichne einen Kaufvertrag. Die ebenfalls vereinbarte Montageverpflichtung spiele hier eine völlig untergeordnete Rolle. Insoweit handelt es sich nicht um einen Werkvertrag. Damit komme es auch nicht darauf an, dass Windkraftanlagen als "Bauwerke" einzustufen seien und damit der 5-jährigen Gewährleistungsfrist nach dem Werkvertragsrecht unterliegen.

"Bei einem Vertrag über den Erwerb von Windkraftanlagen vom Hersteller handelt es sich trotz einer damit verbundenen Verpflichtung zu deren Aufstellung um einen Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung)".

Problematisch ist diese Entscheidung auch im Hinblick auf die Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Da Erwerber einer Windkraftanlage in der Regel über Kaufmannseigenschaft im Sinne von § 1 HGB (Handelsgesetzbuch) verfügen, sind sie verpflichtet, nach Lieferung der Windkraftanlage unverzüglich zu prüfen, ob diese Mängel aufweist. Tun sie dies nicht unverzüglich, laufen sie Gefahr, etwaige Gewährleistungsansprüche zu verlieren.

Hierzu das OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2012 - 7 U 102/11:

"Zeigt sich erst später ein Mangel der Kaufsache, so muss die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung übersandt werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Eine Frist von ein bis zwei Tagen für das Absenden der Rüge nach Kenntnis des Mangels ist in der Regel ausreichend, wobei das Wochenende nicht mit eingerechnet wird (hier: Mängel einer Photovoltaikanlage)".

So auch das OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 21 U 75/11:

"1. Ein an sich voll funktionsfähiges Umluftkühlsystem ist mangelhaft, wenn es nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht und es deshalb nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
2. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Kanalumluftsystems ist ein Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht Anwendung findet. Denn Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Dem Werkvertragsrecht unterfallen demgegenüber im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht körperlicher Werke, wie die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.
3. Noch zu montierende Anlagenteile muss der Käufer nicht bereits bei der Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel rügen. Ob der Käufer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist, ist nach dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage zu beurteilen".

Ob die Prüfung bei Inbetriebnahme ausreichend ist, ist zumindest strittig, so das OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 - 4 U 69/11:

"1. Bei einem Handelskauf (hier: Lieferung von Betonfertigteilen) muss der Käufer die gelieferten Waren gemäß § 377 HGB unverzüglich untersuchen, was auch bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet, und einen Mangel unverzüglich anzeigen.
2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3. Der Zweck der Untersuchungs- und Rügepflicht, möglichst schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt werden kann oder nicht, rechtfertigt es nicht, den Zusammenschluss zweier Vollkaufleute zu einer ARGE nur deshalb von den Pflichten im kaufmännischen Verkehr zu entbinden, weil die ARGE (hier) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzuordnen ist".


Ist eine Windenergieanlage ein Bauwerk?


Das Landgericht Hannover hat in einem Urteil vom 22.01.2010 folgendes entschieden:

"Bei der Errichtung einer Windenergieanlage handelt es sich um ein Bauwerk im Sinne des Gewährleistungsrechts mit der Folge, dass eine Verkürzung der 5-jährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers unwirksam ist."

In dem vorliegenden Fall hatte der Hersteller einer Windenergieanlage mit einem Käufer eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Durchführung der Abnahme vereinbart. Nach ca. 3 Jahren traten dann Mängel am Getriebe auf. Der Käufer der Windenergieanlage verlangte die Erstattung seiner Kosten von etwa 330.000,00 €. Der Hersteller berufte sich auf die 2-jährige Verjährungsfrist.

Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass der Anspruch des Käufers nicht verjährt sei, da eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Abnahme nicht wirksam vereinbart worden ist. Da die Gewährleistungsfrist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde gelegt war, war diese Klausel unwirksam, da sie von den gesetzlichen Vorschriften wesentlich abgewichen ist.


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